Beiträge vom 6. März 2008

Schluss mit der Gurgeldurchschneidenden Religionsfreiheit, die Tiere quält und schächtet.

Donnerstag, 6. März 2008 23:47

Butcher

Eine Religionsfreiheit, die wir nicht haben wollen – aber haben.

Schächten heißt: einem Tier werden bei vollem Bewusstsein mit einem Messer die Halsschlagadern, die Luft- und Speiseröhre und die daneben befindlichen Nervenstränge durchschnitten. Die Tiere leiden unter starken Schmerzen, Atemnot sowie Todesangst und sterben durch Verbluten.

Dieses betäubungslose Schlachten ist Tradition in verschiedenen Religionen. Religionen, die in Deutschland Religionsfreiheit genießen und die diese Tradition – wann immer sich Anlässe dazu bieten – auch problemlos praktizieren.

Eigentlich nicht möglich: denn das Tierschutzgesetz verbietet grundsätzlich das Schlachten von Tieren ohne Betäubung.

Aber doch möglich: man muss nur bei der zuständigen Behörde einen Antrag für eine Ausnahmegenehmigung stellen und behaupten, dass der Glaube dies erfordere. Das Bundesverfassungsgericht will es so. Leider.

Wir wollen das nicht.

Und wer das auch nicht will – hier kann jeder Attacke machen gegen diese Tierquälerei. Mit E-Mails an die Politik.

Den folgenden Beispiel-Text kopieren und einfügen in die E-Mail an die Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel und/oder in die E-Mail an die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Frau Ilse Aigner.

Beispiel-Text für E-Mails (vom Deutschen Tierschutzbund e.V.):

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23.11.2006 eine Entscheidung gefällt, die das Staatsziel ‚Tierschutz’ aushöhlt und dem Schutz unserer Mitgeschöpfe nicht gerecht wird.

Jedes Schlachten ohne Betäubung bedeutet einen qualvollen sowie unnötigen, da vermeidbaren Todeskampf für die Tiere. Während die Tiere bei vollem Bewusstsein verbluten, leiden sie unter grausamen Schmerzen, Atemnot und Todesangst. So etwas darf – unabhängig von den Beweggründen – nicht zugelassen werden!

Zentraler Punkt für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – trotz der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz eine Genehmigung für muslimische Metzger zum betäubungslosen Schlachten nicht auszuschließen – ist § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz, der grundsätzlich eben diese Ausnahmemöglichkeit eröffnet. Bund und Länder müssen nun umgehend tätig werden und das Gesetz dahingehend nachbessern, dass der Staatszielbestimmung Tierschutz voll Rechnung getragen wird! Konsequent kann dies nur die Streichung der Ausnahmeregelung für das betäubungslose Schlachten (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz) bedeuten!

Ich bitte Sie persönlich, aktiv zu werden und sich dafür einzusetzen, dass das betäubungslose Schlachten so schnell wie möglich und ausnahmslos für alle untersagt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Thema: Gesellschaft | Kommentare (5) | Autor: Der Herausgeber